§ 1.0 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins:
1.1. Der Verein führt den Namen „KULTUR- UND SOLIDARITÄTSVEREIN RIZE IN BERLIN.“ Er hat seinen Sitz in Berlin.
1.2. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann
Den Zusatz e. V.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2.0. Zwecke des Vereins:
Die Grundziele des Vereins sind:
2.1. die Bildung,
2.2. die Kultur,
2.3. die Völkerverständigung zu fördern,
2.4. die partnerschaftliche Beziehung zwischen Berlin und der Stadt Rize zu fördern und sie zu unterstützen.
2.5. Es ist die Aufgabe und der Zweck des Vereins, die Allgemeinheit in Bildung, Kultur, sowie die Völkerverständigung selbstlos zu fördern. Jeder kann und darf an Aktivitäten des Vereins teilnehmen und die Aktivitäten des Vereins nutzen.
§ 3.0. Aktivitäten des Vereins:
3.1. Die Ziele und Zwecke des Vereins sollen verwirklicht werden; durch
Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Vorträgen, Fach Tagungen, Seminaren, Konferenzen mit Fachleuten, Ausstellungen, Sprach- und Berufskursen.
3.2. Der Verein fördert die Beziehungen mit der Stadt Rize, u. a. durch die Städte- und Schulpartnerschaften. Dafür arbeitet der Verein mit anderen Institutionen zusammen.
3.3. Die Aktivitäten des Vereins werden über geeignete Massenmedien für
die Öffentlichkeit bekannt gemacht.
§ 4.0 Gemeinnützigkeit:
4.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ in der jeweils gültigen Fassung.
4.2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
4.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Höhe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5.0. Mitgliedschaft beim Verein:
5.1. Mitglied des Vereins kann jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, werden.
5.2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus, über deren Annahme der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss entscheidet. Der Aufnahmebeschluss zur Mitgliedschaft wird dem/der Bewerber/in schriftlich mitgeteilt.
5.3. Mit der Beitrittserklärung verpflichten sich die Mitglieder zur Leistung von Beiträgen, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Die Rechte des Mitglieds ruhen, wenn es länger als 6 Monate die Mitgliedsbeiträge nicht gewährleistet werden.
5.4. Die Mitgliedschaft endet durch:
5.4.1. Tod bei natürlichen Personen; durch Erlöschen juristischer Personen,
5.4.2. Schriftliche Kündigung des Mitglieds,
5.4.3. Ausschluss durch Vorstandsbeschluss.
§ 6.0. Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind:
6.1. Mitgliederversammlung
6.2. Vorstand
6.3. Aufsichtsrat
§ 7.0. Mitgliederversammlung:
7.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
7.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich vom Vorstand einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/5 der Mitglieder der unterschriftlicher Begründung verlangt.
7.3. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens drei Wochen vor ihrer Abhaltung durch schriftliche Einladung der Mitglieder mit Zusendung einer Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann tagen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist.
7.4. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
7.5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit des erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag abgelehnt. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
7.6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
7.6.1. Sie hat über Berichte des Vorstands und Aufsichtsrates zu befinden.
7.6.2. Die Wahl und Entlassung des Vorstandes und Aufsichtsrates.
7.6.3. Die Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins werden hier entschieden.
7.6.4. Die Behandlung der Aufträge und Vorschläge der Mitglieder.
§ 8.0. Vorstand:
8.1. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann für den Vorstand durch einfache Mehrheit gewählt werden. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassierer und einem Beisitzer, insgesamt aus fünf Personen als ordentlichen Mitgliedern und weitere zwei Personen als Ersatzmitglieder. Wenn ein ordentliches Mitglied aus irgendeinem Grund vom Vorstand ausscheidet, wird das Ersatzmitglied zum Vorstand aufrücken, das in der Mitgliederversammlung die meisten Stimmen bekommen hat. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
8.2. Das Vertretungsorgan des Vorstands gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nur gemeinsam; eine Einzelvertretung ist ausgeschlossen.
8.3. Der Vorsitzende leitet den Verein nach den Vereinszwecken. In seiner Abwesenheit führt das Geschäft des Vorsitzenden sein Stellvertreter.
8.4. Der Vorstand hat grundsätzlich einmal im Monat Sitzung. Ein Protokoll über die Sitzung des Vorstands ist zu den Akten des Vereins zu nehmen. Die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes hört automatisch auf, wenn er dreimal nacheinander ohne Entschuldigung nicht an den Sitzungen des Vorstandes teilnimmt. Das wird schriftlich an den Betreffenden mitgeteilt und das Ersatzmitglied rückt zum Vorstand auf.
8.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zur Sitzungen erscheinen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag für abgelehnt.
8.6. Die Aufgaben des Vorstands:
8.6.1. Er führt die Vereinsgeschäfte nach den Vereinszwecken und Beschlüssen der Mitgliederversammlung durch und verwaltet das Vereinsvermögen.
8.6.2. Er erstellt den Jahres- und Finanzbericht für die Mitgliederversammlung.
8.6.3. Er beschließt über die Ein- und Austritte der Mitglieder.
8.6.4. Er fasst Beschlüsse über den Erwerb und von beweglichen und unbeweglichen Gütern.
8.6.5. Er beschließt gegebenenfalls die Einstellung und Entlassung des Personals und führt diesbezügliche Geschäfte durch.
8.6.6. Er erstellt und pflegt die Beziehungen zwischen den Verein, Institutionen und Behörden.
§ 9.0.Aufsichtsrat:
9.1. Der Aufsichtsrat wird in der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und einem Ersatzmitglied.
9.2. Die Legislaturperiode des Aufsichtsrates entspricht der des Vorstandes.
9.3. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglied im Aufsichtsrat sein.
9.4. Aufgaben des Aufsichtsrates:
9.4.1. Er beaufsichtigt den Vorstand und den finanziellen zustand des Vereins.
Diesbezügliche Berichte legt er der Mitgliederversammlung vor.
9.4.2. Er prüft, die Bücher so wie jegliche Eintragungen des Vereins.
9.4.3. Bei Bedarf nimmt er an den Sitzungen des Vorstandes teil und erfüllt einen Beratungsdienst für den Vorstand.
§10.0.Satzungsänderungen:
10.1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 11.0. Auflösung des Vereins:
11.1 Die Auflösung des Vereins ist nur mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung möglich und zwar mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
11.2. Bei Der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft Zwecksverwendung für die Förderung der Bildung, die Förderung der Kultur sowie für die Förderung der Völkerverständigung.
§ 12.0. Unterzeichnung der Protokolle:
Über die Sitzungen der Vollsammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und Protokollführer, die durch die Mitgliederversammlung gewählt wurden, zu unterzeichnen ist. Über die Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrates sind Niederschriften zu fertigen, die durch alle in der Sitzung anwesenden ordentlichen Mitglieder zu unterzeichnen sind.
Die Satzung wurde ursprünglich in der Mitgliederversammlung am 28.05.2000
angenommen. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.11.2005
geändert und in der jetzigen Fassung angenommen.
Berlin,10.05.2010
Vorsitzender Stellvertreter Vorsitzender
Mehmet EKSI Celal BALTACI
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